Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Quartierverein Marzili besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Art. 2 Zweck
Die Hauptziele des Vereins sind:
- die Wahrung der Interessen der Anwohner und Anwohnerinnen im Marziliquartier
- die Förderung der Lebensqualität in Bereichen wie Sicherheit, Mobilität, Umwelt, soziale Infrastruktur (Grundversorgung, Schulen etc.) und durchmischtes Wohnen
- die Förderung sozialer Kontakte im Quartier
- die Interessenwahrung der QuartierbewohnerInnen in Zusammenhang mit baulichen Massnahmen, Quartierentwicklung und Quartierplanung, insbesondere bei Fragen bezüglich Bau-, Zonen- und Verkehrsplanung, baulicher Gestaltung und Nutzung, Fragen des Umweltschutzes oder anderer aktueller Probleme
- die aktive Mitwirkung bei der Gestaltung und Nutzung des öffentlichen Raumes.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliedschaft
Es sind alle mündigen, natürlichen und juristischen Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Quartier willkommen. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auch Bewohner oder Bewohnerinnen von angrenzenden Quartieren die Mitgliedschaft ermöglichen. Der Eintritt wird durch den Vorstand bestätigt. Der Informationsaustausch im Verein erfolgt in der Regel über e-mail oder die Webseite des Vereins. Wer nach September als Vereinsmitglied aufgenommen wird, ist vom Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres befreit.
Art. 4 Rechte
Die Bezahlung des Mitgliederbeitrags berechtigt zu einer Stimme an der Hauptversammlung.
Art. 5 Pflichten
Durch den Beitritt anerkennen die Mitglieder die Vereinsstatuten. Der Mitgliederbeitrag ist einmal jährlich zu entrichten. Die Höhe des Betrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Art. 6 Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich oder per e-mail mitzuteilen. Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr bleiben vollumfänglich geschuldet. Mitglieder können auf Beschluss der Versammlung ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene und austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III. Organisation
Art. 7 Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art. 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, durch den Vorstand oder durch einen Fünftel aller Mitglieder verlangt werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus mit Angaben der Traktanden einberufen. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Die Beschlussfassung an der Mitgliederversammlung erfolgt durch das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
- die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren
- die Genehmigung der vorgeschlagenen Geschäfte
- die Festsetzung des Mitgliederbeitrags, Genehmigung des Budgets
- die Entscheide über Ausschluss von Mitgliedern
- die Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
- die Statutenanpassungen
Art. 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 4 bis 8 Mitgliedern. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit absolutem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Die Beschlussfassung kann auch auf dem Zirkularweg erfolgen.
Dem Vorstand obliegen:
- die Geschäftsführung des Vereins
- die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten
- die Ergreifung von Rechtsmitteln oder politischen Massnahmen, die dem Vereinszweck dienen
- die Bestimmung von Arbeitsgruppen oder Delegierten, die selber nicht Mitglieder sind, sofern sie die Interessen des Quartiervereins erfordern
Für besondere Geschäfte ausserhalb des Budgets hat der Vorstand eine Finanzkompetenz von CHF 2’000.- je Geschäft. Zeichnungsberechtigung: Kollektiv zu zweien, immer mit einer Präsidentin/einem Präsidenten.
Art. 10 Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen
Zwei Mitglieder werden als Revisorinnen/Revisoren gewählt und prüfen als solche die Jahresrechnung. Nach der Kontrolle haben sie der Mitgliederversammlung einen Bericht vorzulegen und Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.
Art. 11 Wahlen
Jedes Vereinsmitglied kann sich für ein Amt wählen lassen. Es wird keine feste Amtsdauer festgelegt. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Ämter alljährlich. Der Austritt aus einem Amt muss mind. 3 Monate vor dem Jahresende dem Vereinspräsidenten / der Vereinspräsidentin bekanntgegeben werden.
IV. Finanzen
Art. 12 Allgemein
Das Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr. Es werden keine finanziellen Entschädigungen für die Mitarbeit in den Organen bezahlt.
Art. 13 Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins setzten sich im Wesentlichen zusammen aus Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Spenden und Zuwendungen, Subventionen und Projektbeiträgen, Reinerlösen aus Anlässen und Miet- und Vermögenserträgen.
Art. 14 Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder wird ausgeschlossen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 15 Auflösung
Die Mitgliederversammlung kann mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen die Auflösung des Vereins beschliessen. Das Vereinsvermögen muss einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
Art. 16 Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 17.03.2022 genehmigt. Sie treten per sofort in Kraft und ersetzten die bisher geltenden Statuten des Quartiervereins Marzili vom 24.03.2010.
Petra Müller | Co-Präsidentin |
Alexander Gehret | Co-Präsident |
Michael Steiner | Co-Präsident |